Nach § 39a SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu vollstationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht oder nicht mehr möglich ist.
Betroffene erhalten im Hospiz Leistungen, wenn
Die Aufnahmekriterien für Gäste ins Hospiz sind in der Rahmenvereinbarung (§ 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V) im § 2 Abs. (Anspruchsberechtigte Versicherte) geregelt.
Aufgenommen werden Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben an einer nicht heilbaren Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium leiden. Dazu zählen:
Die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung ist immer durch einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt auf einem Antrag zu bestätigen und bei den zuständigen Krankenkassen einzureichen.
Für den Gast entsteht keine Eigenbeteiligung.
Der festgelegte Tagesbedarfssatz wird zu 95% von den Kranken- und Pflegekassen übernommen. Alle anderen Kosten müssen über Spenden finanziert werden - daher ist es für ein Hospiz so wichtig, externe Unterstützung in Form von Spenden zu bekommen.
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